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Altlasten: Altlasten sind Verunreinigungen auf bzw. unter Grundstücken. Die fachgerechte Entsorgung ist meistens seht kostenaufwendig. Altlasten mindern den Wert eines Grundstücks.

 

Auflassung: Wenn ein Grundstück verkauft werden soll ist nach § 873 BGB ist zur Übertragung des Eigentums die Einigung des Veräußers und des Erwerbers über den Eigentumswechsel erforderlich. Die Auflassung wird nach § 925 BGB vor einem Notar erklärt.

 

Ausstattungsunterschiede einer Immobilie:

  • einfache bis mittlere Ausstattung
    Ofenheizung, einfache Bodenbeläge, einfache sanitäre Anlagen, einfache Holztreppen, Holzfenster mit Einfachverglasung

  • gute Ausstattung
    einfache Zentralheizung, Bad gefliest, Einbauwanne, Verbundfenster/Isolierverglasung, gute Bodenbeläge, zentrale Warmwasserversorgung, einfache Einbauschränke, Holztreppen/massive Treppen

  • gehobene Ausstattung
    Zentralheizung mit Warmwasserversorgung, Einbauwanne, Bidet, Dusche, Naturholzfenster, Isolierverglasung, hochwertige Bodenbeläge, Edelholztüren, Einbaumöbel, Solaranlage, Wärmeschutz, Deckenverkleidung aus Edelholz, Haussprechanlage, Kamin

  • höhere Ausstattung
    aufwendige Holz- und Massivtreppen und besondere Geländer, Edelholz- und Ganzglastüren mit aufwendigen Beschlägen, hochwertige Fenster, Bodenbeläge bester Qualität, Sanitärinstallationen und Fliesen von hoher Qualität, Warmwasserzentralheizung einschließlich Warmwasserversorgung mit Alternativenergie, Wärmerückgewinnung, verstärkter Wärmeschutz, aufwendige Einbauschränke, Deckenvertäfelung aus Edelholz, Haussprechanlage, Sauna, Pool, Be- und Entlüftungsanlage.

Baunebenkosten: Zu den Baunebenkosten gehören z.B. Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen, Gebühren für behördliche Prüfungen und Genehmigungen (Baugenehmigung)

 

Baureifes Land: Grundstücke die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften baulich genutzt werden können.

 

Betriebskosten: Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder durch den Gebrauch des Gebäudes laufend entstehen.

 

Bewirtschaftungskosten: Bewirtschaftungskosten sind die Ausgaben für den laufenden Betrieb und Unterhalt einer Immobilie.

 

Bodenrichtwert: Der Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Kaufpreis pro Quadratmeter Grundstück. Er wird in der Regel in Kombination mit Angaben zur Nutzung und Bauweise und ggf. zur durchschnittlichen Grundstücksgröße angegeben. Die Bodenrichtwerte werden von den Gutachterausschüssen der Städte und Gemeinden ermittelt.

 

Dingliche Lasten: Im Grundbuch verankerte Auflagen, die die Nutzung eines Grundstücks beeinträchtigen. Man unterscheidet dabei in Reallasten, Vorkaufsrechte und Dienstbarkeiten (Grunddienstbarkeit, Nießbrauch, beschränkt persönliche Dienstbarkeit).

 

Dingliche Rechte: Unmittelbare Rechte an Sachen und Grundstücken wie Eigentum oder Besitz, aber z.B. auch die Verwertungsrechte aus einer Grundschuld oder einer Hypothek.

 

Erbbaurecht: Ein Erbbaurecht ist ein grundstücksgleiches Recht, das den Rechteinhaber berechtigt auf oder unter einem Grundstück ein Bauwerk zu errichten und zu nutzen.

 

Ertragswertverfahren:
Eine ausführliche Beschreibung des Ertragswertverfahren finden Sie unter dem Menüpunkt Wertermittlungsverfahren.

 

Flurstück: Ein Flurstück ist ein amtlich vermessenes Grundstück das mit einer speziell vergebenen Nummer (der Flurstücksnummer) im Grundbuch geführt wird. So kann jedes Grundstück einem Eigentümer zugeordnet werden.

 

Grundbuch: Das Grundbuch wird beim Grundbuchamt geführt und ist ein Register in dem jedes Grundstück eines bestimmten Bezirks aufgeführt wird. Das Grundbuch gibt Auskunft über den jeweiligen Eigentümer, dingliche Rechte und Lasten und Grundschulden. Es gliedert sich in das Bestandsverzeichnis und drei so genannte Abteilungen.

 

Grundschuld: Die Grundschuld ist das Recht, aus einem Grundstück die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages zu fordern. Die Grundschuld wird als dingliches Recht in Abteilung III des Grundbuchs eingetragen.

 

Hypothek: Der Inhaber der Hypothek ist berechtigt, die Zahlung einer bestimmten Geldsumme aus dem Grundstück zu fordern. Der Unterschied zur Grundschuld ist, dass die Hypothek von einer ganz bestimmten Geldforderung abhängig ist.

 

Instandhaltungskosten: Instandhaltungskosten sind die Kosten, die infolge Abnutzung, Alterung und Verwitterung zur Erhaltung des Gebäudes aufgewendet werden müssen.

 

Jahresrohertrag: Der Jahresrohertrag ist ein Begriff aus dem Ertragswertverfahren. Er gibt die zu erwartenden Netto oder Kaltmietkosten pro Jahr wieder.

 

Katasterkarte: Eine Katasterkarte ist eine Übersichtskarte über die Grundstücke eines Bezirks. Dabei sind die einzelnen Flurstücke nach Lage und Größe aufgeführt.

 

Mietausfallwagnis: Das Mietausfallwagnis ist das Risiko einer Ertragsminderung durch ausbleibende Mietzahlungen oder durch Leerstand der Immobilie.

 

Mietspiegel: Der Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsüblichen Vergleichsmieten. Man unterscheidet zwischen dem qualifizierten Mietspiegel und dem einfachen Mietspiegel.

 

Reallast: Die Reallast ist das Recht einer bestimmten Person, aus einem Grundstück wiederkehrende Leistungen zu verlangen. Diese Leistungen müssen (anders als bei Grundschuld und Hypothek) nicht zwingend in der Zahlung von Geld bestehen. Auch andere Dienst- und Sachleistungen sind möglich.

 

Rohbauland: Als Rohbauland bezeichnet man Flächen, die von der Gemeinde offiziell für eine bauliche Nutzung bestimmt, aber noch nicht erschlossen sind.

 

Verkehrswert: Der Verkehrswert oder Marktwert bezeichnet den aktuellen Wert einer Immobilie. Dabei wird als Wert der Durchschnitt der zum Ermittlungszeitpunkt im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielten oder sicher erzielbaren Preise angenommen. Abweichende Preise, die durch nicht allgemein geltende Besonderheiten wie persönliche Umstände entstehen, werden bei der Durchschnittsbildung nicht berücksichtigt.

 

Wohnfläche: Als Wohnfläche wird die Summe der anrechenbaren Grundflächen der Räume bezeichnet, die ausschließlich zu einer Wohnung oder einer Haus gehören. Zur Wohnfläche gehört nicht die Grundfläche von sog. Zubehörräumen wie Keller oder Dachräume, von Räumen, die den Anforderungen des Bauordnungsrechts nicht genügen, sowie von Geschäfts- und Wirtschaftsräumen.

 

Wohnflächenberechnung: Für die Berechnung der Wohnflächen gelten die §§ 42-44 der II. Berechnungsverordnung. Danach sind als Wohnfläche die Grundflächen von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens 2 Metern voll, mit einer lichten Höhe zwischen 1 und 2 Metern zur Hälfte und mit einer lichten Höhe von weniger als 1 Meter nicht anzurechnen. Balkone, Loggien, Terrassen können mit 50 Prozent ihrer Fläche der Gesamtwohnfläche zugerechnet werden, wenn Sie dem Wohnbereich zuordenbar sind. Weiter gilt die ebenfalls die DIN 283/277. Der Unterschied ist dabei, dass hier Balkone mit 25 Prozent der Wohnfläche zugerechnet werden.

 

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