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Altlasten: Altlasten sind
Verunreinigungen auf bzw. unter Grundstücken. Die fachgerechte
Entsorgung ist meistens seht kostenaufwendig. Altlasten mindern den
Wert eines Grundstücks.
Auflassung: Wenn ein Grundstück verkauft
werden soll ist nach § 873 BGB ist zur Übertragung des Eigentums die
Einigung des Veräußers und des Erwerbers über den Eigentumswechsel
erforderlich. Die Auflassung wird nach § 925 BGB vor einem Notar
erklärt.
Ausstattungsunterschiede einer Immobilie:
-
einfache bis
mittlere Ausstattung
Ofenheizung, einfache Bodenbeläge, einfache sanitäre Anlagen,
einfache Holztreppen, Holzfenster mit Einfachverglasung
-
gute
Ausstattung
einfache Zentralheizung, Bad gefliest, Einbauwanne,
Verbundfenster/Isolierverglasung, gute Bodenbeläge, zentrale
Warmwasserversorgung, einfache Einbauschränke, Holztreppen/massive
Treppen
-
gehobene
Ausstattung
Zentralheizung mit Warmwasserversorgung, Einbauwanne, Bidet, Dusche,
Naturholzfenster, Isolierverglasung, hochwertige Bodenbeläge,
Edelholztüren, Einbaumöbel, Solaranlage, Wärmeschutz,
Deckenverkleidung aus Edelholz, Haussprechanlage, Kamin
-
höhere
Ausstattung
aufwendige Holz- und Massivtreppen und besondere Geländer, Edelholz-
und Ganzglastüren mit aufwendigen Beschlägen, hochwertige Fenster,
Bodenbeläge bester Qualität, Sanitärinstallationen und Fliesen von
hoher Qualität, Warmwasserzentralheizung einschließlich
Warmwasserversorgung mit Alternativenergie, Wärmerückgewinnung,
verstärkter Wärmeschutz, aufwendige Einbauschränke,
Deckenvertäfelung aus Edelholz, Haussprechanlage, Sauna, Pool, Be-
und Entlüftungsanlage.
Baunebenkosten: Zu den Baunebenkosten gehören z.B. Honorare
für Architekten- und Ingenieurleistungen, Gebühren für behördliche
Prüfungen und Genehmigungen (Baugenehmigung)
Baureifes
Land: Grundstücke die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften
baulich genutzt werden können.
Betriebskosten: Betriebskosten sind die Kosten, die dem
Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder durch den Gebrauch
des Gebäudes laufend entstehen.
Bewirtschaftungskosten: Bewirtschaftungskosten sind die Ausgaben
für den laufenden Betrieb und Unterhalt einer Immobilie.
Bodenrichtwert: Der Bodenrichtwert ist der durchschnittliche
Kaufpreis pro Quadratmeter Grundstück. Er wird in der Regel in
Kombination mit Angaben zur Nutzung und Bauweise und ggf. zur
durchschnittlichen Grundstücksgröße angegeben. Die Bodenrichtwerte
werden von den Gutachterausschüssen der Städte und Gemeinden
ermittelt.
Dingliche Lasten: Im Grundbuch verankerte Auflagen, die die
Nutzung eines Grundstücks beeinträchtigen. Man unterscheidet dabei
in Reallasten, Vorkaufsrechte und Dienstbarkeiten
(Grunddienstbarkeit, Nießbrauch, beschränkt persönliche
Dienstbarkeit).
Dingliche
Rechte: Unmittelbare Rechte an Sachen und Grundstücken wie
Eigentum oder Besitz, aber z.B. auch die Verwertungsrechte aus einer
Grundschuld oder einer Hypothek.
Erbbaurecht: Ein Erbbaurecht ist ein grundstücksgleiches
Recht, das den Rechteinhaber berechtigt auf oder unter einem
Grundstück ein Bauwerk zu errichten und zu nutzen.
Ertragswertverfahren:
Eine ausführliche Beschreibung des Ertragswertverfahren finden Sie
unter dem Menüpunkt Wertermittlungsverfahren.
Flurstück: Ein Flurstück ist ein amtlich vermessenes
Grundstück das mit einer speziell vergebenen Nummer (der
Flurstücksnummer) im Grundbuch geführt wird. So kann jedes
Grundstück einem Eigentümer zugeordnet werden.
Grundbuch: Das Grundbuch wird beim Grundbuchamt geführt und
ist ein Register in dem jedes Grundstück eines bestimmten Bezirks
aufgeführt wird. Das Grundbuch gibt Auskunft über den jeweiligen
Eigentümer, dingliche Rechte und Lasten und Grundschulden. Es
gliedert sich in das Bestandsverzeichnis und drei so genannte
Abteilungen.
Grundschuld:
Die Grundschuld ist das Recht, aus einem Grundstück die Zahlung
eines bestimmten Geldbetrages zu fordern. Die Grundschuld wird als
dingliches Recht in Abteilung III des Grundbuchs eingetragen.
Hypothek: Der Inhaber der Hypothek ist berechtigt, die
Zahlung einer bestimmten Geldsumme aus dem Grundstück zu fordern.
Der Unterschied zur Grundschuld ist, dass die Hypothek von einer
ganz bestimmten Geldforderung abhängig ist.
Instandhaltungskosten: Instandhaltungskosten sind die
Kosten, die infolge Abnutzung, Alterung und Verwitterung zur
Erhaltung des Gebäudes aufgewendet werden müssen.
Jahresrohertrag: Der Jahresrohertrag ist ein Begriff aus dem
Ertragswertverfahren. Er gibt die zu erwartenden Netto oder
Kaltmietkosten pro Jahr wieder.
Katasterkarte: Eine Katasterkarte ist eine Übersichtskarte
über die Grundstücke eines Bezirks. Dabei sind die einzelnen
Flurstücke nach Lage und Größe aufgeführt.
Mietausfallwagnis: Das Mietausfallwagnis ist das Risiko
einer Ertragsminderung durch ausbleibende Mietzahlungen oder durch
Leerstand der Immobilie.
Mietspiegel:
Der Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsüblichen
Vergleichsmieten. Man unterscheidet zwischen dem qualifizierten
Mietspiegel und dem einfachen Mietspiegel.
Reallast: Die Reallast ist das Recht einer bestimmten
Person, aus einem Grundstück wiederkehrende Leistungen zu verlangen.
Diese Leistungen müssen (anders als bei Grundschuld und Hypothek)
nicht zwingend in der Zahlung von Geld bestehen. Auch andere Dienst-
und Sachleistungen sind möglich.
Rohbauland:
Als Rohbauland bezeichnet man Flächen, die von der Gemeinde
offiziell für eine bauliche Nutzung bestimmt, aber noch nicht
erschlossen sind.
Verkehrswert: Der Verkehrswert oder Marktwert bezeichnet den
aktuellen Wert einer Immobilie. Dabei wird als Wert der Durchschnitt
der zum Ermittlungszeitpunkt im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
erzielten oder sicher erzielbaren Preise angenommen. Abweichende
Preise, die durch nicht allgemein geltende Besonderheiten wie
persönliche Umstände entstehen, werden bei der Durchschnittsbildung
nicht berücksichtigt.
Wohnfläche: Als Wohnfläche wird die Summe der anrechenbaren
Grundflächen der Räume bezeichnet, die ausschließlich zu einer
Wohnung oder einer Haus gehören. Zur Wohnfläche gehört nicht die
Grundfläche von sog. Zubehörräumen wie Keller oder Dachräume, von
Räumen, die den Anforderungen des Bauordnungsrechts nicht genügen,
sowie von Geschäfts- und Wirtschaftsräumen.
Wohnflächenberechnung: Für die Berechnung der Wohnflächen gelten
die §§ 42-44 der II. Berechnungsverordnung. Danach sind als
Wohnfläche die Grundflächen von Räumen und Raumteilen mit einer
lichten Höhe von mindestens 2 Metern voll, mit einer lichten Höhe
zwischen 1 und 2 Metern zur Hälfte und mit einer lichten Höhe von
weniger als 1 Meter nicht anzurechnen. Balkone, Loggien, Terrassen
können mit 50 Prozent ihrer Fläche der Gesamtwohnfläche zugerechnet
werden, wenn Sie dem Wohnbereich zuordenbar sind. Weiter gilt die
ebenfalls die DIN 283/277. Der Unterschied ist dabei, dass hier
Balkone mit 25 Prozent der Wohnfläche zugerechnet werden.
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